Art. 19 – Maßnahmen

REG_2013_228 · über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates

(1)Die POSEI-Programme umfassen spezifische Maßnahmen zugunsten der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugung gemäß Titel III im dritten Teil des Vertrages, die zur Gewährleistung der Kontinuität und der Entwicklung der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugung der einzelnen Regionen in äußerster Randlage erforderlich sind.
(2)Die den Maßnahmen zugunsten der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugung gewidmeten Teile des Programms, die den Zielen von Artikel 2 Rechnung tragen, umfassen mindestens Folgendes: a) eine quantifizierte Beschreibung der Lage der betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugung, die den vorliegenden Bewertungsergebnissen Rechnung trägt und in der die Entwicklungsdisparitäten, -lücken und -potenziale, die mobilisierten Finanzmittel und die wichtigsten Ergebnisse der bislang durchgeführten Maßnahmen dargelegt sind; b) eine Beschreibung der vorgeschlagenen Strategie, der ausgewählten Schwerpunkte und der quantifizierten allgemeinen und operationellen Ziele sowie eine Beurteilung der erwarteten wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen, auch in Bezug auf die Beschäftigung; c) eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen, insbesondere der Beihilferegelungen für ihre Durchführung, sowie gegebenenfalls Angaben zum Bedarf an Studien, Demonstrationsvorhaben, Ausbildungsmaßnahmen und technischer Hilfe im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung oder Anpassung der betreffenden Maßnahmen; d) die Liste der Beihilfen, bei denen es sich um Direktzahlungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 handelt; e) den für jede Maßnahme festgesetzten Beihilfebetrag und den vorläufigen Betrag für jede Aktion zum Erreichen eines oder mehrerer Ziele des Programms.
(3)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zu den Anforderungen für die Zahlung der Beihilfen gemäß Absatz 2. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4)Das Programm kann Maßnahmen zur Förderung der Erzeugung, der Verarbeitung oder der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in den Regionen in äußerster Randlage beinhalten. Jede Maßnahme kann in Aktionen unterteilt werden. Für jede Aktion ist im Programm mindestens Folgendes festgelegt: a) die Empfänger; b) die Voraussetzungen für die Förderfähigkeit; c) der Einheitsbetrag der Beihilfe. Um die Vermarktung der Erzeugnisse außerhalb ihrer Erzeugungsregion zu unterstützen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 33 in Bezug auf die Bedingungen für die Festsetzung der Höhe der Vermarktungsbeihilfe und gegebenenfalls die Bedingungen für die Festsetzung der Mengen an Erzeugnissen, für die diese Beihilfe gewährt werden kann, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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