Art. 16 – Magermilchpulver

REG_2013_228 · über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates

Abweichend von Artikel 9 können sich die Kanarischen Inseln im Rahmen der Höchstmenge von 800 Tonnen jährlich weiterhin mit für die industrielle Verarbeitung bestimmtem Magermilchpulver des KN-Codes 1901 90 99 (Magermilchpulver mit pflanzlichem Fett) versorgen. Die Beihilfe, die für die Versorgung mit diesem Erzeugnis aus der Union gewährt wird, darf 210 EUR je Tonne nicht überschreiten und ist im Höchstbetrag gemäß Artikel 30 enthalten. Dieses Erzeugnis ist nur zum örtlichen Verbrauch bestimmt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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