Art. 15 – Zucker

REG_2013_228 · über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates

(1)Während des Zeitraums gemäß Artikel 204 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist die Erzeugung außerhalb der Quote gemäß Artikel 61 der genannten Verordnung im Rahmen der Bedarfsvorausschätzung gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung von den Einfuhrzöllen befreit im Falle von a) Zucker, der zum Verbrauch als Weißzucker des KN-Codes 1701 nach Madeira oder auf die Kanarischen Inseln versandt wird; b) Zucker, der auf den Azoren in Form von Rohzucker des KN-Codes 1701 12 10 (Rübenrohzucker) raffiniert und verbraucht wird.
(2)Zum Zwecke der Raffinierung können im Falle der Azoren die Mengen gemäß Absatz 1 im Rahmen der Bedarfsvorausschätzung durch Rohzucker des KN-Codes 1701 11 10 (Rohrrohzucker) ergänzt werden. Der Rohzuckerbedarf der Azoren wird unter Berücksichtigung der Entwicklung der örtlichen Zuckerrübenerzeugung geschätzt. Die unter die besondere Versorgungsregelung fallenden Mengen sind so festzusetzen, dass die jährlich erzeugte Gesamtmenge an raffiniertem Zucker auf den Azoren 10 000 Tonnen nicht überschreitet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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