Art. 12 – Bescheinigungen

REG_2013_228 · über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates

(1)Die Freistellung vom Einfuhrzoll oder die Gewährung der Beihilfe im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung ist an die Vorlage einer Bescheinigung gebunden. Die Bescheinigungen werden nur Marktteilnehmern erteilt, die in einem von den zuständigen Behörden geführten Register eingetragen sind. Lizenzen und Bescheinigungen sind nicht übertragbar.
(2)Bei Beantragung der Einfuhrlizenzen sowie der Freistellungs- bzw. Beihilfebescheinigungen muss keine Sicherheit geleistet werden. Soweit dies für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderlich ist, kann die zuständige Behörde jedoch die Leistung einer Sicherheit in Höhe der Vergünstigung gemäß Artikel 13 vorsehen. In solchen Fällen gilt Artikel 34 Absätze 1, 4, 5, 6, 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (10). Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 33 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Bedingungen für die Aufnahme von Marktteilnehmern in das Register festgelegt werden, und bestimmt wird, dass die Marktteilnehmer ihre Rechte auf Teilnahme an der besonderen Versorgungsregelung vollumfänglich ausüben.
(3)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte hinsichtlich der Maßnahmen, die für die einheitliche Anwendung dieses Artikels durch die Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf die Einführung der Bescheinigungsregelung und die Verpflichtungen, die die Marktteilnehmer mit der Aufnahme ins Register eingehen, erforderlich sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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