Art. 9 – Bedarfsvorausschätzung

REG_2013_228 · über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates

(1)Es wird eine besondere Versorgungsregelung für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags festgelegt, die in den Regionen in äußerster Randlage für den menschlichen Verzehr oder für die Herstellung anderer Erzeugnisse oder zum Einsatz als landwirtschaftliche Produktionsmittel unabdingbar sind.
(2)Der betreffende Mitgliedstaat erstellt auf der geografischen Ebene, die er für die geeignetste hält, eine Bedarfsvorausschätzung, um den jährlichen Bedarf jeder Region in äußerster Randlage an Erzeugnissen gemäß Anhang I des Vertrags zu beziffern. Der Bedarf von Unternehmen, die Erzeugnisse verpacken und verarbeiten, die für den örtlichen Markt bestimmt sind, traditionell in die übrige Union versandt werden oder im Rahmen eines regionalen Handels im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 oder im Rahmen eines traditionellen Handels in Drittländer ausgeführt werden, kann in einer separaten Bedarfsvorausschätzung ermittelt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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