Art. 8 – Kontrollen und Überwachung

REG_2013_228 · über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates

Die Mitgliedstaaten führen Kontrollen im Rahmen von Verwaltungskontrollen und Kontrollen vor Ort durch. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zu den Mindestkriterien für die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Kontrollen.
Die Kommission erlässt auch Durchführungsrechtsakte betreffend die Verfahren sowie die materiellen und finanziellen Indikatoren für eine wirksame Überwachung der Durchführung der Programme.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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