Art. 7 – Änderungen der Finanzzuweisungen

REG_2013_228 · über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates

Bis zum 22. April 2013 legen die Mitgliedstaaten der Kommission die Entwürfe der Änderungen vor, mit denen ihre POSEI-Programme an die durch Artikel 30 Absatz 5 eingeführten Abänderungen angepasst werden sollen.
Diese Änderungen werden einen Monat nach ihrer Vorlage anwendbar, sofern die Kommission während dieses Zeitraums keine Einwände erhebt.
Die zuständigen Behörden zahlen die Beihilfe gemäß Artikel 30 Absatz 5 spätestens am 30. Juni 2013 aus.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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