Art. 11 – Durchführung

REG_2013_228 · über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates

Bei der Anwendung der besonderen Versorgungsregelung wird insbesondere Folgendem Rechnung getragen:
a)den besonderen Bedürfnissen der Regionen in äußerster Randlage und, soweit es sich um Verarbeitungserzeugnisse oder um landwirtschaftliche Produktionsmittel handelt, den Qualitätsanforderungen;
b)den Handelsströmen mit der übrigen Union;
c)dem wirtschaftlichen Aspekt der vorgesehenen Beihilfen;
d)der Notwendigkeit, die bestehende örtlichen Erzeugung weder zu destabilisieren noch in ihrer Entwicklung zu behindern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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