Art. 13 – Auswirkung der Vergünstigung

REG_2013_228 · über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates

(1)Die Zollbefreiung oder Beihilfegewährung im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung wird von der Bedingung abhängig gemacht, dass die Auswirkung der wirtschaftlichen Vergünstigung an den Endnutzer weitergegeben wird, der, je nach Fall, bei für den unmittelbaren Verzehr bestimmten Erzeugnissen der Verbraucher, bei Erzeugnissen für die Verarbeitungs- oder Verpackungsindustrie der Endverarbeiter oder Endverpacker oder bei Erzeugnissen, die zur Verfütterung oder zur Verwendung als landwirtschaftliche Produktionsmittel bestimmt sind, der Landwirt sein kann. Die in Unterabsatz 1 genannte Vergünstigung entspricht dem von der Freistellung von den Einfuhrzöllen betroffenen Betrag bzw. dem Beihilfebetrag.
(2)Um die einheitliche Anwendung von Absatz 1 zu gewährleisten, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte hinsichtlich der Anwendung der in Absatz 1 festgesetzten Vorschriften und insbesondere der Bedingungen für die Kontrolle der effektiven Weitergabe der Vergünstigung an den Endnutzer durch die Mitgliedstaaten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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