Art. 24 – Pflanzenschutzprogramme

REG_2013_228 · über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten legen der Kommission Programme zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen oder pflanzlichen Erzeugnisse in den Regionen in äußerster Randlage vor. In diesen Programmen sind insbesondere die Zielvorgaben, die durchzuführenden Maßnahmen, ihre Laufzeit und ihre Kosten festgelegt. Die Kommission bewertet die vorgelegten Programme. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Billigung bzw. Ablehnung dieser Programme. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2)Die Union beteiligt sich an der Finanzierung der Programme gemäß Absatz 1 auf Basis einer technischen Analyse der Situation in der jeweiligen Region. Diese Beteiligung kann sich auf bis zu 75 % der zuschussfähigen Ausgaben belaufen. Die Zahlung erfolgt auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Unterlagen. Falls nötig, kann die Kommission Kontrollen veranlassen und von Sachverständigen im Sinne des Artikels 21 der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (13) vornehmen lassen.
(3)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte in Bezug auf jede Region und jedes Programm, um anhand der Kriterien nach Absatz 2 und entsprechend dem gemäß Absatz 1 vorgelegten Programm Folgendes festzusetzen: a) die finanzielle Beteiligung der Union sowie die Höhe der Beihilfe; b) die für die Finanzierung durch die Union in Frage kommenden Maßnahmen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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