Art. 26 – Milch

REG_2013_228 · über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates

(1)Zum Zwecke der Aufteilung der zu erhebenden Überschussabgabe gemäß Artikel 79 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden nur Erzeuger, die im Sinne von Artikel 65 Buchstabe c der genannten Verordnung auf den Azoren ansässig und dort tätig sind, und Mengen vermarkten, die ihre Quote, erhöht um den gemäß Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes bestimmten Prozentsatz, überschreiten, als Erzeuger angesehen, die zu der Überschreitung beigetragen haben. Die Überschussabgabe ist für die Mengen zu entrichten, die die um den Prozentsatz gemäß Unterabsatz 3 erhöhte Quote überschreiten, nachdem die ungenutzten Mengen innerhalb der sich aus dieser Erhöhung ergebenen Marge unter den auf den Azoren ansässigen und dort tätigen Erzeugern im Sinne von Artikel 65 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 anteilig zur Quote, über die jeder dieser Erzeuger verfügt, neu zugewiesen wurden. Der Prozentsatz gemäß Unterabsatz 1 ist gleich dem Verhältnis zwischen den Mengen von 23 000 Tonnen ab dem Absatzjahr 2005/2006 und der Summe der am 31. März 2010 in den einzelnen Betrieben verfügbaren Quoten. Er gilt nur für die am 31. März 2010 verfügbaren Quoten.
(2)Die vermarkteten Milch- oder Milchäquivalentmengen, die über die Quoten hinausgehen, jedoch innerhalb des Prozentsatzes gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 nach der in Absatz 1 genannten Neuzuweisung liegen, werden bei der Berechnung einer etwaigen Überschreitung Portugals gemäß Artikel 66 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nicht berücksichtigt.
(3)Die Regelung für die Überschussabgabe zulasten der Milcherzeuger gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gilt weder für die französischen überseeischen Departments noch — im Rahmen einer örtlichen Milcherzeugung von 4 000 Tonnen — für Madeira.
(4)Ungeachtet von Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist auf Madeira und im französischen überseeischen Departement Réunion im Rahmen des örtlichen Bedarfs die Herstellung von rekonstituierter UHT-Milch aus Milchpulver mit Ursprung in der Union zulässig, soweit mit dieser Maßnahme die Sammlung und der Absatz der vor Ort erzeugten Milch nicht behindert werden. Weist Frankreich nach, dass eine solche Maßnahme für die französischen überseeischen Departements Martinique, Guadeloupe und Französisch-Guayana zweckmäßig ist, wird der Kommission die Befugnis übertragen, soweit notwendig gemäß Artikel 33 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die genannte Maßnahme auf diese Departements auszuweiten. Dieses Erzeugnis ist nur zum örtlichen Verbrauch bestimmt. Die Art der Herstellung derart rekonstituierter UHT-Milch muss auf dem Verkaufsetikett deutlich angegeben werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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