ErwGr. 12

REG_2013_228 · über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates

Zur Überwachung der Vorgänge, die unter die besondere Versorgungsregelung fallen, sollten die betreffenden Erzeugnisse bei ihrer Einfuhr oder ihrer Verbringung in die Regionen in äußerster Randlage sowie bei ihrer Ausfuhr oder ihrer Verbringung aus diesen Regionen Verwaltungskontrollen unterzogen werden. Damit die Ziele der Versorgungsregelung erreicht werden, sollten sich die wirtschaftlichen Vorteile der besonderen Versorgungsregelung darüber hinaus auf die Produktionskosten auswirken und zur Senkung der Preise bis auf die Ebene des Endverbrauchers führen. Daher sollte ihre Anwendung davon abhängig gemacht werden, dass die Vorteile tatsächlich weitergegeben werden; hierbei sind geeignete Kontrollen durchzuführen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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