ErwGr. 14

REG_2013_228 · über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates

Im Falle von Verarbeitungserzeugnissen sollte im Interesse eines regionalen Handels der Handel zwischen den Regionen in äußerster Randlage genehmigt werden. Außerdem sollten die Handelsströme der Regionen in äußerster Randlage im Rahmen des regionalen Handels und die traditionellen Ausfuhren und Versendungen dieser Regionen in die restliche Union oder in Drittländer berücksichtigt und die den traditionellen Handelsströmen für alle diese Regionen entsprechende Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen sollte genehmigt werden. Der Klarheit halber sollte der Bezugszeitraum für die Bestimmung dieser traditionell ausgeführten oder versandten Erzeugnismengen festgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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