ErwGr. 34

REG_2013_228 · über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates

Der Handel zwischen den Regionen in äußerster Randlage sollte gefördert werden, um den örtlichen Bedarf zu decken. Die Ausfuhr der Überschusserzeugung aus den einzelnen Regionen in äußerster Randlage, beispielsweise von Milch, Rindfleisch und männlichen Jungrindern der Azoren, in andere Regionen in äußerster Randlage mit entsprechender Unterversorgung sollte mit dem Ziel gefördert werden, den Handel anzukurbeln, ohne jedoch den Ausbau der örtlichen Erzeugung zu behindern. Außerdem sollten die notwendigen Bedingungen für einen fairen und gerechten Handel gewährleistet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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