ErwGr. 12

REG_2013_241 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Chlorantraniliprol, Fludioxonil und Prohexadion in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Bezüglich Chlorantraniliprol bei Karotten wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 460/2011 der Kommission (3) ein vorläufiger RHG in die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen, der bis 31. Dezember 2012 gilt. Um zu vermeiden, dass sich die Mitgliedstaaten und Wirtschaftsakteure innerhalb weniger Monate zweimal auf geänderte RHG einstellen müssen, sollte der RHG von Chlorantraniliprol bei Karotten mit Wirkung vom 1. Januar 2013 festgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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