ErwGr. 4

REG_2013_294 · zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren

In Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sind Ausnahmeregelungen für die Verwendung von Material der Kategorien 2 und 3 für die Fütterung bestimmter Tiere vorgesehen, die nicht in die Lebensmittelkette gelangen, einschließlich Zirkustieren. Da bestimmte Zirkustiere zu Arten gehören, die normalerweise für die Lebensmittelproduktion verwendet werden, sollte die Verfütterung dieses Materials an Zirkustiere den Bestimmungen des Artikels 13 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 unterworfen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.01.2026

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