ErwGr. 6

REG_2013_294 · zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren

Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sieht für die Beseitigung geringer Mengen von Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2012 vor. Diese Übergangsfrist sollte um zwei Jahre verlängert werden, in denen weitere Daten über Sammlung, Transport und Beseitigung des betreffenden Materials der Kategorie 3 erhoben werden sollten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.01.2026

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