ErwGr. 3

REG_2013_34 · zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von 2-Phenylphenol, Ametoctradin, Aureobasidium pullulans (Stämme DSM 14940 und DSM 14941), Cyproconazol, Difenoconazol, Dithiocarbamaten, Folpet, Propamocarb, Spinosad, Spirodiclofen, Tebufenpyrad und Tetraconazol in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Bezüglich Bixafen wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Ölraps, Leinsamen, Mohnsamen und Senfsamen gestellt. Bezüglich Cyproconazol wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Mohnsamen gestellt. Bezüglich Difenoconazol wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Himbeeren, Brombeeren und Kürbisgewächsen (genießbare Schale) gestellt. Bezüglich Diquat wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Borretsch gestellt. Bezüglich Dithiocarbamaten wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Knoblauch, Zwiebeln, Schalotten, Kürbisgewächsen und Spargel gestellt. Bezüglich Epoxiconazol wurde ein solcher Antrag für Erzeugnisse tierischen Ursprungs gestellt, und zwar in Anbetracht der Rückstandsgehalte in Futtermitteln aufgrund der Anwendung von Epoxiconazol bei Mais. Bezüglich Folpet wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Keltertrauben gestellt. Bezüglich Propamocarb wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Grünkohl gestellt. Bezüglich Spinosad wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Stangensellerie, Fenchel, Himbeeren und Brombeeren gestellt. Bezüglich Spirodiclofen wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Erdbeeren und Bananen gestellt. Bezüglich Tebufenpyrad wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Schlangengurken und Zucchini gestellt. Bezüglich Tetraconazol wurde ein solcher Antrag für Rapssamen gestellt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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