ErwGr. 6

REG_2013_34 · zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von 2-Phenylphenol, Ametoctradin, Aureobasidium pullulans (Stämme DSM 14940 und DSM 14941), Cyproconazol, Difenoconazol, Dithiocarbamaten, Folpet, Propamocarb, Spinosad, Spirodiclofen, Tebufenpyrad und Tetraconazol in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Bezüglich Spirodiclofen wurde ein solcher Antrag zur Erhöhung der derzeit geltenden RHG für die Anwendung bei Papayas, Avocadofrüchten und Mangos gestellt, da die zulässige Anwendung des Stoffes bei solchen Kulturen in den Vereinigten Staaten von Amerika zu Rückständen führt, die die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten RHG übersteigen. Zur Vermeidung von Handelshemmnissen bei der Einfuhr dieser Kulturen sollten höhere RHG festgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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