ErwGr. 9

REG_2013_34 · zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von 2-Phenylphenol, Ametoctradin, Aureobasidium pullulans (Stämme DSM 14940 und DSM 14941), Cyproconazol, Difenoconazol, Dithiocarbamaten, Folpet, Propamocarb, Spinosad, Spirodiclofen, Tebufenpyrad und Tetraconazol in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Bezüglich der Anwendung von Ametoctradin bei Frühlingszwiebeln befand die Behörde in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme, dass die vorgelegten Angaben nicht ausreichen, um einen neuen RHG festzusetzen. Bezüglich der Anwendung bei Tomaten und Paprika lassen die vorgelegten Angaben keine Notwendigkeit erkennen, die bestehenden RHG zu ändern. Bezüglich der Anwendung von Bixafen bei Ölraps, Leinsamen, Mohnsamen und Senfsamen reichen die vorgelegten Angaben nicht aus, um einen neuen RHG festzusetzen. Bezüglich Diquat kam die Behörde zu dem Schluss, dass für die vorgesehene Verwendung keine hinreichenden Angaben über Rückstände vorliegen und dass neue Anwendungen erst nach einer umfassenden Überprüfung der derzeit geltenden RHG zugelassen werden können. Bezüglich Rückständen von Epoxiconazol in tierischen Erzeugnissen lassen die vorgelegten Angaben keine Notwendigkeit erkennen, die bestehenden RHG zu ändern. Bezüglich der Anwendung von Spirodiclofen bei Erdbeeren reichen die vorgelegten Angaben nicht aus, um einen neuen RHG festzusetzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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