ErwGr. 13

REG_2013_345 · über Europäische Risikokapitalfonds

Mit dieser Verordnung sollen Wachstum und Innovationen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in der Union gestärkt werden. Durch Investitionen in qualifizierte Portfoliounternehmen, die in Drittländern niedergelassen sind, kann den qualifizierten Risikokapitalfonds mehr Kapital verschafft werden, wovon wiederum die KMU in der Union profitieren könnten. Mit dieser Verordnung sollten jedoch auf keinen Fall Investitionen begünstigt werden, die in Portfoliounternehmen getätigt werden, welche in Drittländern niedergelassen sind, in denen es an angemessenen Vorkehrungen für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Verwalters eines qualifizierten Risikofondskapitals und jedem anderen Mitgliedstaat, in dem die Anteile des qualifizierten Risikokapitalfonds vertrieben werden sollen, fehlt oder in denen kein wirksamer Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten stattfindet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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