ErwGr. 15

REG_2013_345 · über Europäische Risikokapitalfonds

Verwalter eines Risikokapitalfonds sollten während der Laufzeit eines Fonds zusätzliche Kapitalzusagen beschaffen dürfen. Solche zusätzlichen Kapitalzusagen während der Laufzeit des qualifizierten Risikokapitalfonds sollten berücksichtigt werden, wenn die nächsten Investitionen in andere als qualifizierte Vermögenswerte in Erwägung gezogen werden. Zusätzliche Kapitalzusagen sollten im Einklang mit den in den Anlagebedingungen oder der Satzung des qualifizierten Risikokapitalfonds niedergelegten Kriterien und Bedingungen zulässig sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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