ErwGr. 39

REG_2013_345 · über Europäische Risikokapitalfonds

Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats sollte, wenn der Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds — trotz der Maßnahmen, die die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffen hat oder weil die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats innerhalb einer zumutbaren Frist nichts unternommen hat — weiterhin auf eine Art und Weise verfährt, die eindeutig gegen diese Verordnung verstößt, nachdem sie die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats informiert hat, alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz der Anleger treffen können, einschließlich der Möglichkeit, den betreffenden Verwalter an der weiteren Vermarktung seiner Risikokapitalfonds im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats zu hindern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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