ErwGr. 12

REG_2013_346 · über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum

Um das erforderliche Maß an Klarheit und Sicherheit zu gewährleisten, sollten in dieser Verordnung ferner einheitliche Kriterien zur Ermittlung von Sozialunternehmen als qualifizierte Portfoliounternehmen aufgestellt werden. Sozialunternehmen sollten als Akteure der Sozialwirtschaft definiert werden, deren Hauptziel eher im Erreichen einer sozialen Wirkung als in der Erzielung eines Gewinns für ihre Eigentümer oder Anteilseigner besteht. Ihre Tätigkeit umfasst die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen für den Markt und ihre Überschüsse werden in erster Linie für soziale Ziele verwendet. Ihre Verwaltung unterliegt der Rechenschaftspflicht und erfolgt auf transparente Art und Weise, wobei insbesondere auch die Mitarbeiter, die Verbraucher sowie die Interessenträger, die von ihrer unternehmerischen Tätigkeit betroffen sind, eingebunden werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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