ErwGr. 9

REG_2013_346 · über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum

Allerdings sollten Verwalter, die gemäß dieser Verordnung registriert sind und deren von ihnen verwaltete Vermögenswerte insgesamt später den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU genannten Schwellenwert überschreiten und die daher in Einklang mit Artikel 6 der genannten Richtlinie eine Zulassung der zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats benötigen, die Bezeichnung „EuSEF“ beim Vertrieb von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum in der Union weiterhin verwenden können, wenn sie die in dieser Richtlinie niedergelegten Anforderungen erfüllen und bestimmten Anforderungen für die Verwendung der Bezeichnung „EuSEF“, die in dieser Verordnung im Einzelnen festgelegt sind, in Bezug auf den qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum weiterhin jederzeit entsprechen. Dies gilt sowohl für bestehende qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum als auch für qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum, die nach Überschreiten des Schwellenwerts errichtet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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