ErwGr. 21

REG_2013_346 · über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum

Um ihr Anlagenportfolio ausreichend flexibel zu halten, sollten qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum in Vermögenswerte investieren können, die keine qualifizierten Anlagen sind, solange der Umfang dieser anderen Investitionen nicht die 30-Prozent-Schwelle für nicht qualifizierte Anlagen überschreitet. Kassenbestände und vergleichbare liquide Mittel sollten bei der Berechnung dieser Schwelle nicht berücksichtigt werden, da Kassenbestände und vergleichbare liquide Mittel nicht als Anlagen zu betrachten sind. Qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum sollten in einer Weise investieren, die mit ihrer ethisch begründeten Anlagestrategie in Einklang steht; sie sollten beispielsweise keine Investitionen tätigen, mit denen die Rüstungsindustrie finanziert wird, bei denen die Gefahr besteht, dass gegen Menschenrechte verstoßen wird, oder in deren Folge Elektronikschrott entsorgt werden muss.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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