ErwGr. 25

REG_2013_346 · über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum

Um sicherzustellen, dass sich der Vertrieb von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum nur an Anleger richtet, deren Erfahrung, Wissen und Sachkenntnis sie befähigen, eigene Anlageentscheidungen zu treffen und die Risiken dieser Fonds angemessen einzuschätzen, und um das Vertrauen der Anleger in qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum zu wahren, sollten bestimmte Schutzvorkehrungen getroffen werden. Deshalb sollte sich der Vertrieb von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum nur an Anleger richten, die nach der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (6) entweder professionelle Kunden sind oder als professionelle Kunden behandelt werden können. Um jedoch über eine ausreichend breite Anlegerbasis für Investitionen in qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum zu verfügen, sollten auch bestimmte andere Anleger, einschließlich vermögender Privatpersonen, Zugang zu diesen Fonds haben. Hinsichtlich dieser anderen Anleger sollten besondere Schutzvorkehrungen getroffen werden, die gewährleisten, dass qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum ausschließlich an Anleger vertrieben werden, deren Profil solchen Investitionen angemessen ist. Diese Schutzvorkehrungen schließen einen Vertrieb über Sparpläne aus. Darüber hinaus sollten Investitionen durch Geschäftsführer, Vorstände oder Mitarbeiter, die in die Verwaltung eines Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum eingebunden sind, möglich sein, wenn sie in den von ihnen verwalteten qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum investieren, da dieser Personenkreis sachkundig genug ist, um sich an solchen Investitionen zu beteiligen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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