ErwGr. 3

REG_2013_35 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Dimethomorph, Indoxacarb, Pyraclostrobin und Trifloxystrobin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Bezüglich Indoxacarb wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Erdbeeren, Himbeeren, Chinakohl, Feldsalat/Vogerlsalat, Endivien, Chicorée, Bohnen mit Hülsen, Kardonen, Fenchel, Rhabarber und Sojabohnen gestellt. Bezüglich Pyraclostrobin wurde ein solcher Antrag für Blattkohle, Zuckermais, Mais, Hirse und Sorghum gestellt. Bezüglich Trifloxystrobin wurde ein solcher Antrag für Frühlingszwiebeln und Artischocken gestellt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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