ErwGr. 7

REG_2013_35 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Dimethomorph, Indoxacarb, Pyraclostrobin und Trifloxystrobin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Bezüglich der Anwendung von Dimethomorph bei Blumenkohlen befand die Behörde in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme, dass die vorgelegten Angaben nur zur Festlegung eines neuen RHG für Broccoli ausreichen. Bezüglich der Anwendung von Indoxacarb bei Endivien und Sojabohnen lassen die vorgelegten Angaben keine Notwendigkeit erkennen, die bestehenden RHG zu ändern. Bezüglich Chicorée reichen die vorgelegten Angaben nicht aus, um einen neuen RHG festzusetzen. Bezüglich der Anwendung von Pyraclostrobin bei Zuckermais reichen die vorgelegten Angaben nicht aus, um einen neuen RHG festzusetzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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