Anhang IG – SÜDLICHER BLAUFLOSSEN-THUN – ALLE GEBIETE

REG_2013_40 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2013 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen

Art : Südlicher Blauflossen-Thun Thunnus maccoyii Gebiet : Alle Gebiete (SBF/F41-81)
Art : Südlicher Blauflossen-Thun Thunnus maccoyii
Gebiet : Alle Gebiete (SBF/F41-81)
Union 10 ( 1) Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
TAC 10 949
(1)Nur Beifänge. Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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