Anhang IJ – SPFO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

REG_2013_40 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2013 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen

Art : Chilenische Bastardmakrele Trachurus murphyi Gebiet : SPFO-Übereinkommensbereich (CJM/SPRFMO)
Art : Chilenische Bastardmakrele Trachurus murphyi
Gebiet : SPFO-Übereinkommensbereich (CJM/SPRFMO)
Deutschland 6 790,5 ( 1) Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Niederlande 7 360,2 ( 1)
Litauen 4 725 ( 1)
Polen 8 124,3 ( 1)
Union 27 000 ( 1)
(1)Vorläufige Quote in Erwartung des Ergebnisses der ersten Jahrestagung der SPFO-Kommission, die vom 28. Januar bis 1. Februar 2013 stattfindenden wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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