Art. 34 – Fanggenehmigungen

REG_2013_40 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2013 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen

1.Die Höchstzahl an Fanggenehmigungen für Drittlandschiffe, die in EU-Gewässern fischen, ist in Anhang VIII angegeben.
2.Fänge aus Beständen, für die TACs festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie von Fischereifahrzeugen eines Drittlandes getätigt wurden, das über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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