Art. 35 – Verbote

REG_2013_40 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2013 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen

1.Die folgenden Arten dürfen von Drittlandschiffen nicht gefischt, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden: a) Riesenhai (Cetorhinus maximus) und Weißer Hai (Carcharodon carcharias) in EU- Gewässern; b) Engelhai (Squatina squatina) in EU-Gewässern; c) Glattrochen (Dipturus batis) in den EU-Gewässern der ICES-Division IIa und der ICES-Untergebiete III, IV, VI, VII, VIII, IX und X; d) Perlrochen (Raja undulata) und Bandrochen (Raja alba) in den EU-Gewässern der ICES-Untergebiete VI, VII, VIII, IX und X; e) Heringshai (Lamna nasus) in allen EU-Gewässern; f) Geigenrochen (Rhinobatidae) in den EU-Gewässern der ICES-Untergebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X und XII; g) Großer Teufelsrochen (Manta birostris) in allen Gewässern.
2.Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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