Art. 1

REG_2013_401 · über restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 194/2008

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1."Einfuhr" jede Verbringung von Gütern in das Zollgebiet der Union oder in andere Gebiete, auf die der Vertrag unter den Voraussetzungen nach den Artikeln 299, 349 und 355 des Vertrags Anwendung findet. Dazu gehört im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) die Verbringung in eine Freizone oder ein Freilager, die Überführung in ein Nichterhebungsverfahren und die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, nicht aber die Durchfuhr und die vorübergehende Lagerung;
2."Ausfuhr" jede Verbringung von Gütern aus dem Zollgebiet der Union oder anderen Gebieten, auf die der Vertrag unter den Voraussetzungen nach Artikel 299 des Vertrags Anwendung findet. Dazu gehört im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 die Verbringung von Gütern, für die eine Zollanmeldung abzugeben ist, und die Verbringung von Gütern nach Lagerung in einer Freizone des Kontrolltyps I oder einem Freilager, nicht aber die Durchfuhr;
3."Ausführer" jede natürliche oder juristische Person, in deren Namen eine Ausfuhranmeldung abgegeben wird, also die Person, die zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung Vertragspartner des Empfängers in dem Drittland ist und die befugt ist, über die Verbringung der betreffenden Güter aus dem Zollgebiet der Union oder anderen Gebieten, auf die der Vertrag Anwendung findet, zu entscheiden;
4."technische Hilfe" jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fähigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen; dies schließt auch Hilfe in verbaler Form ein;
5."Gebiet der Union" die Gesamtheit der Gebiete, auf die der Vertrag nach Maßgabe der darin festgelegten Bedingungen Anwendung findet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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