Art. 4

REG_2013_401 · über restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 194/2008

(1)Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 2 und vorbehaltlich des Artikels 5 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die auf den Internetseiten in Anhang II genannt sind, unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen Folgendes genehmigen: a) den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Anhang I aufgeführten Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden können, aber ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dienen oder für Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen oder für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen bestimmt sind; b) den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Minenräumgeräten und Material für Minenräumaktionen und c) die Bereitstellung von Finanzmitteln, Finanzhilfen und technischer Hilfe im Zusammenhang mit Ausrüstungen, Material, Programmen und Operationen, die unter den Buchstaben a und b genannt sind.
(2)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 und vorbehaltlich des Artikels 5 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen sowie von technischer Hilfe genehmigen, die im Zusammenhang stehen mit a) nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dient oder für Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen bestimmt ist; b) Material, das für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen bestimmt ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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