REG_2013_438 · zur Änderung und Berichtigung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung bestimmter Lebensmittelzusatzstoffe
Aufgrund von Schwierigkeiten bei der Übertragung der Lebensmittelzusatzstoffe in das neue System von Lebensmittelkategorien in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 haben sich einige Fehler eingeschlichen, die berichtigt werden sollten. Insbesondere sollte die Verwendung von Antioxidationsmitteln in Obst und Gemüse, geschält, geschnitten und zerkleinert, auf abgepacktes, gekühltes, nicht verarbeitetes und verzehrfertiges Obst und Gemüse beschränkt werden. Die Verwendung der Lebensmittelzusatzstoffe Sorbinsäure — Sorbate; Benzoesäure — Benzoate; p-Hydroxybenzoate (E 200-E 219) sollte weiterhin in wärmebehandelten Fleischprodukten und die Verwendung von Natamycin (E 235) sollte weiterhin in wärmebehandelten, getrockneten, gepökelten Würsten zugelassen werden. Für die Verwendung von Kurkumin (E 100) in Fisch und Fischereiprodukten, einschließlich Weich- und Krebstieren, verarbeitet, sollten entsprechend den in der Richtlinie 94/36/EG genannten höchstzulässigen Mengen Höchstwerte festgelegt werden. Die Höchstmengen für die Verwendung von Siliciumdioxid — Silicate (E 551-E 559) sollten in die Mengenangabe quantum satis gemäß der Richtlinie 95/2/EG und für die Verwendung von Siliciumdioxid — Silicate (E 551-E 553) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 380/2012 der Kommission vom 3. Mai 2012 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der für aluminiumhaltige Lebensmittelzusatzstoffe geltenden Verwendungsbedingungen und -mengen (6) abgeändert werden.
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