ErwGr. 7

REG_2013_438 · zur Änderung und Berichtigung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung bestimmter Lebensmittelzusatzstoffe

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („Behörde“) um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, die Aktualisierung hat keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit. Da die EU-Liste geändert werden soll, um Verwendungen aufzunehmen, die bereits gemäß der Richtlinie 94/35/EG, der Richtlinie 94/36/EG und der Richtlinie 95/2/EG zugelassen sind, handelt es sich um eine Aktualisierung, die keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hat. Daher ist es nicht erforderlich, die Behörde um ein Gutachten zu ersuchen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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