ErwGr. 11

REG_2013_462 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen

Um auf einem Markt, der bisher von drei Ratingagenturen beherrscht wird, den Wettbewerb zu stärken, sollten Maßnahmen zur Förderung der Inanspruchnahme kleinerer Agenturen getroffen werden. In letzter Zeit sind Emittenten oder mit diesen verbundene Dritte dazu übergegangen, Ratings von zwei oder mehr Agenturen einzuholen; daher sollte ein Emittent oder ein mit diesem verbundener Dritter, der zwei oder mehr Ratings anfordert, in Betracht ziehen, mindestens eine Ratingagentur zu beauftragen, deren Anteil am Gesamtmarkt nicht über 10 % liegt und die der Emittent oder ein mit diesem verbundener Dritter als geeignet betrachten könnte, ein Rating der betreffenden Emission oder des betreffenden Emittenten abzugeben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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