REG_2013_462 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen
Es ist allerdings wichtig, dass die Umsetzung eines Rotationssystems so gestaltet ist, dass die Vorteile des Systems seine möglichen negativen Auswirkungen mehr als aufwiegen. Häufige Rotationen könnten beispielsweise dazu führen, dass höhere Kosten für Emittenten und Ratingagenturen entstehen, da die Kosten für die Abgabe eines Ratings für ein neues Unternehmen oder Finanzinstrument in der Regel höher sind als die Kosten für die Überwachung eines bereits abgegebenen Ratings. Außerdem ist ein beträchtlicher Aufwand an Zeit und Ressourcen erforderlich, um eine Ratingagentur zu etablieren, unabhängig davon, ob es sich um einen Nischenanbieter oder eine alle Anlageklassen abdeckende Ratingagentur handelt. Ein ständiger Wechsel der Ratingagenturen könnte außerdem erhebliche Auswirkungen auf die Qualität und Kontinuität der Ratings haben. Es ist ebenso wichtig, dass das Rotationssystem zusammen mit angemessenen Schutzmaßnahmen angewendet werden sollte, damit sich der Markt allmählich anpassen kann, ehe der Mechanismus möglicherweise künftig verstärkt eingesetzt wird. Dies ließe sich dadurch erreichen, dass der Anwendungsbereich des Systems auf Wiederverbriefungen — eine beschränkte Finanzierungsquelle für Banken — beschränkt wird, während bereits abgegebene Ratings auf entsprechenden Auftrag hin weiterhin überwacht werden können, auch nachdem die Rotation verbindlich eingeführt wurde. Somit sollte die Rotation grundsätzlich nur neue Wiederverbriefungen berühren, denen Aktiva desselben Originators zugrunde liegen. Die Kommission sollte überprüfen, ob es angezeigt ist, ein beschränktes Rotationssystem beizubehalten oder es auch auf andere Anlageklassen auszuweiten; in diesem Fall sollte geprüft werden, ob andere Anlageklassen anders zu behandeln sind, etwa im Hinblick auf die Höchstdauer der vertraglichen Beziehung. Sollte das Rotationssystem auf andere Anlageklassen ausgedehnt werden, sollte die Kommission prüfen, ob die Einführung einer Pflicht der Ratingagentur erforderlich ist, bei Ablauf der Höchstdauer der Vertragsbeziehung der nachfolgenden Ratingagentur Informationen über den Emittenten und die bewerteten Finanzinstrumente zur Verfügung zu stellen (Übergabebericht).
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