REG_2013_462 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen
Es ist im Verhältnis zum angestrebten Ziel verhältnismäßig, die regelmäßige Rotation der Ratingagenturen vorzuschreiben. Diese Anforderung gilt nur für registrierte Ratingagenturen, die der Aufsicht unterliegen und eine Dienstleistung im öffentlichen Interesse (Ratings, die zu Aufsichtszwecken herangezogen werden können) nach dem Modell des zahlenden Emittenten und für eine spezielle Anlageklasse (Wiederverbriefungen) erbringen. Da diese Einrichtungen das Privileg genießen, dass ihre Dienste als bedeutend für die Regulierung des Finanzdienstleistungsmarkts anerkannt und sie selbst zur Ausübung dieser Tätigkeiten zugelassen werden, müssen sie bestimmte Verpflichtungen einhalten, um unter allen Umständen Unabhängigkeit zu gewährleisten und als unabhängig wahrgenommen zu werden. Einer Ratingagentur, die sich an der Abgabe von Ratings für Wiederverbriefungen eines bestimmten Originators gehindert sieht, wäre es nach wie vor gestattet, Ratings für Wiederverbriefungen anderer Originatoren und für andere Anlageklassen abzugeben. In einem Marktumfeld, in dem die Rotationsvorschrift für alle Teilnehmer gilt, ergeben sich Geschäftsgelegenheiten, da sämtliche Ratingagenturen rotieren müssten. Darüber hinaus können Ratingagenturen stets nicht angeforderte Ratings für Wiederverbriefungen desselben Originators abgeben und dabei von ihrer Erfahrung profitieren. Nicht angeforderte Ratings werden nicht vom Modell des zahlenden Emittenten eingeschränkt und sind daher theoretisch weniger von möglichen Interessenkonflikten betroffen. Für die Kunden der Ratingagenturen stellt die Höchstdauer der vertraglichen Beziehung zu einer Ratingagentur und die Voraussetzung für die Beauftragung von mehr als einer Ratingagentur ebenfalls Beschränkungen ihrer Freiheit dar, den eigenen Geschäften nachzugehen. Diese Beschränkungen sind jedoch im öffentlichen Interesse erforderlich, wenn man den Einfluss des Modells des zahlenden Emittenten auf die Unabhängigkeit der Ratingagenturen bedenkt; diese Unabhängigkeit ist erforderlich, damit unparteiliche Ratings gewährleistet sind, die von Anlegern zu Aufsichtszwecken genutzt werden können. Gleichzeitig gehen diese Beschränkungen nicht über das erforderliche Maß hinaus und sollten vor allem als ein Element verstanden werden, das die Bonität der Wiederverbriefungen gegenüber den anderen Beteiligten und letztlich gegenüber dem Markt erhöht.
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