REG_2013_462 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen
Die Unabhängigkeit einer Ratingagentur gegenüber einem bewerteten Unternehmen wird auch von möglichen Interessenkonflikten eines ihrer bedeutenden Anteilseigner mit dem bewerteten Unternehmen beeinträchtigt: Ein Anteilseigner könnte Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines bewerteten Unternehmens oder eines mit diesem verbundenen Dritten sein. In der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 wird dieser Falltyp nur im Hinblick auf Interessenkonflikte behandelt, die durch Ratinganalysten, Personen, die Ratings genehmigen, oder andere Mitarbeiter der Ratingagentur entstehen. Hingegen wurde in dieser Verordnung nicht auf mögliche Interessenkonflikte durch Anteilseigner oder Mitglieder von Ratingagenturen eingegangen. Zwecks Förderung der Wahrnehmung der Unabhängigkeit von Ratingagenturen gegenüber den bewerteten Unternehmen ist es angemessen, die in dieser Verordnung vorgesehenen bestehenden Regeln zu Interessenkonflikten, die durch Mitarbeiter der Ratingagenturen entstehen, auf Interessenkonflikte auszudehnen, die durch Anteilseigner oder Mitglieder entstehen, die innerhalb der Ratingagentur eine bedeutende Stellung innehaben. Dementsprechend sollte eine Ratingagentur in Fällen, in denen ein Anteilseigner oder Mitglied 10 % der Stimmrechte dieser Agentur hält und außerdem ein Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des bewerteten Unternehmens ist oder in das bewertete Unternehmen investiert hat und die Investitionen einen bestimmten Umfang erreichen, von der Abgabe von Ratings absehen oder mitteilen, dass das Rating beeinflusst sein kann. Die Tatsache, dass ein Anteilseigner oder ein Mitglied, der bzw. das mindestens 5 % der Stimmrechte dieser Agentur hält, in das bewertete Unternehmen investiert oder er bzw. es ein Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des bewerteten Unternehmens ist, sollte offengelegt werden, zumindest wenn die Investitionen einen bestimmten Umfang erreichen. Ist ein Anteilseigner oder Mitglied in der Lage, die Geschäftstätigkeit der Ratingagentur wesentlich zu beeinflussen, so sollte diese Person ferner für das bewertete Unternehmen oder einen mit diesem verbundenen Dritten keine Beratungsleistungen hinsichtlich dessen Unternehmens- oder Rechtsstruktur, Vermögenswerte, Verbindlichkeiten oder Tätigkeiten erbringen.
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