ErwGr. 36

REG_2013_462 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen

Die Tatsache, dass institutionelle Anleger einschließlich Vermögensverwalter verpflichtet sind, die Bonität von Vermögenswerten selbst zu bewerten, sollte Gerichte nicht von der Feststellung abhalten, dass eine Verletzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 durch eine Ratingagentur einem Anleger einen Schaden verursacht hat, für den diese Ratingagentur haftet. Diese Verordnung wird zwar die Möglichkeiten von Anlegern verbessern, eine eigene Risikobewertung durchzuführen, der Zugang zu Informationen wird aber für Anleger weiterhin stärker beschränkt sein als für die Ratingagenturen selbst. Darüber hinaus dürften insbesondere kleinere Anleger häufig nicht in der Lage sein, ein von einer Ratingagentur abgegebenes Rating kritisch zu prüfen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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