ErwGr. 34

REG_2013_462 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen

Ein Anleger oder Emittent, der aufgrund eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Schadensersatz verlangt, sollte genaue und detaillierte Angaben machen, aus denen hervorgeht, dass die Ratingagentur gegen die Verordnung verstoßen hat. Diese Angaben sollten vom zuständigen Gericht gewürdigt werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Anleger oder Emittent möglicherweise keinen Zugang zu Informationen hat, die ausschließlich in der Sphäre der Ratingagentur liegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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