ErwGr. 31

REG_2013_462 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen

Emittenten, Anleger und andere interessierte Kreise sollten auf einer zentralen Website Zugang zu aktuellen Ratinginformationen haben. ESMA sollte eine europäische Ratingplattform einrichten, die Anlegern ermöglichen sollte, alle für ein bestimmtes bewertetes Unternehmen vorhandenen Ratings mühelos zu vergleichen. Wichtig ist, dass auf der Website dieser Plattform sämtliche für die einzelnen Instrumente verfügbaren Ratings ersichtlich sind, damit Anleger das gesamte Spektrum der Meinungen abwägen können, bevor sie ihre eigene Anlageentscheidung treffen. Um den Ratingagenturen jedoch nicht die Befähigung zu nehmen, nach dem Modell des zahlenden Investors zu verfahren, sollten solche Ratings nicht in die Europäische Ratingplattform aufgenommen werden. Die Europäische Ratingplattform sollte dazu beitragen, dass kleinere und neue Ratingagenturen an Bekanntheit gewinnen. Der zentrale Datenspeicher der ESMA sollte in die Europäische Ratingplattform integriert werden, um eine einzige Plattform für sämtliche für die einzelnen Instrumente verfügbaren Ratings und für die Informationen über die bisherigen Ergebnisse, die im zentralen Datenspeicher veröffentlicht werden, zu schaffen. Das Europäische Parlament sprach sich in seiner Entschließung zu Ratingagenturen vom 8. Juni 2011 für eine solche Veröffentlichung von Ratings aus.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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