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REG_2013_462 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen

Ratings haben — unabhängig davon, ob sie zu Aufsichtszwecken abgegeben werden oder nicht — erheblichen Einfluss auf Anlageentscheidungen sowie auf das Ansehen und die finanzielle Attraktivität der Emittenten. Daher stehen Ratingagenturen gegenüber Anlegern und Emittenten besonders in der Pflicht; sie haben zu gewährleisten, dass sie die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 einhalten, damit ihre Ratings unabhängig, objektiv und von angemessener Qualität sind. Jedoch sind die Anleger und Emittenten nicht immer in der Lage, Ratingagenturen zur Verantwortung zu ziehen. Es kann sich insbesondere schwierig gestalten, eine Ratingagentur zivilrechtlich haftbar zu machen, wenn keine vertragliche Beziehung zwischen der Ratingagentur und beispielsweise einem Anleger oder einem ohne entsprechenden Auftrag bewerteten Emittenten vorliegt. Selbst wenn eine vertragliche Beziehung mit der betreffenden Ratingagentur besteht, kann es für Emittenten schwierig sein, ihre zivilrechtlichen Haftungsansprüche gegenüber der Ratingagentur durchzusetzen: So kann etwa eine Herabstufung eines Ratings, die auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 beruht, negative Auswirkungen auf das Ansehen und die Finanzierungskosten eines Emittenten haben und somit dem Emittenten einen Schaden zufügen, selbst wenn dieser nicht von der vertraglichen Haftung gedeckt ist. Daher ist es wichtig, einen angemessenen Entschädigungsanspruch für Anleger vorzusehen, die sich in vertretbarer Weise auf ein Rating verlassen haben, das gegen die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 verstößt, sowie für Emittenten, denen aufgrund eines Ratings, das unter Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 abgegeben wurde, ein Schaden entstanden ist. Der Anleger und der Emittent sollten die Ratingagentur für Schäden haftbar machen können, die durch eine das Ratingergebnis beeinflussende Verletzung der genannten Verordnung verursacht wurden. Während Anleger und Emittenten, die eine vertragliche Beziehung zu einer Ratingagentur eingegangen sind, bereits aufgrund von Vertragsverletzung Ansprüche gegen diese Ratingagentur geltend machen können, sollten alle Anleger und Emittenten, unabhängig davon, ob eine vertragliche Beziehung zwischen ihnen und einer Ratingagentur besteht, die Möglichkeit haben, bei einem Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Schadensersatz zu verlangen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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