Art. 14 – Überwachung nach Abschluss des Anpassungsprogramms

REG_2013_472 · über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind

(1)Ein Mitgliedstaat wird nach Abschluss des Anpassungsprogramms überwacht, bis mindestens 75 % der von einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten, dem EFSM, dem ESM oder der EFSF erhaltenen Finanzhilfe zurückgezahlt worden sind. Der Rat kann die Dauer der nach Abschluss des Programms erfolgenden Überwachung auf Vorschlag der Kommission verlängern, falls die Finanzstabilität oder die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen des betroffenen Mitgliedstaats anhaltend gefährdet ist. Der Vorschlag der Kommission gilt als vom Rat angenommen, sofern der Rat nicht innerhalb von zehn Tagen nach seiner Annahme durch die Kommission mit qualifizierter Mehrheit beschließt, ihn abzulehnen.
(2)Auf Verlangen der Kommission kommen Mitgliedstaaten, die nach Abschluss des Anpassungsprogramms einer Überwachung unterliegen, den in Artikel 3 Absatz 3 dieser Verordnung niedergelegten Anforderungen nach und stellen die in Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 genannten Informationen zur Verfügung.
(3)Die Kommission führt im Benehmen mit der EZB in den Mitgliedstaaten, die nach Abschluss des Anpassungsprogramms einer Überwachung unterliegen, regelmäßige Überprüfungsmissionen durch, um deren wirtschaftliche, haushaltspolitische und finanzielle Lage zu bewerten. Sie übermittelt dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments, dem Wirtschafts- und Finanzausschuss und dem Parlament des betroffenen Mitgliedstaats alle sechs Monate ihre Ergebnisse und prüft insbesondere, ob Korrekturmaßnahmen erforderlich sind. Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann dem betroffenen Mitgliedstaat und der Kommission Gelegenheit bieten, an einer Aussprache über die Fortschritte teilzunehmen, die im Rahmen der Überwachung nach Abschluss des Programms erzielt wurden.
(4)Der Rat kann den nach Abschluss des Programms der Überwachung unterliegenden Mitgliedstaaten auf Vorschlag der Kommission empfehlen, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. Der Vorschlag der Kommission gilt als vom Rat angenommen, sofern der Rat nicht innerhalb von zehn Tagen nach seiner Annahme durch die Kommission mit qualifizierter Mehrheit beschließt, ihn abzulehnen.
(5)Das Parlament des betroffenen Mitgliedstaats kann Vertreter der Kommission zur Teilnahme an einer Aussprache über die Überwachung nach Abschluss des Programms einladen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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