Art. 16 – Anwendung auf Mitgliedstaaten, die Finanzhilfe erhalten

REG_2013_472 · über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind

Mitgliedstaaten, die am 30. Mai 2013 Finanzhilfe erhalten, unterliegen dieser Verordnung von diesem Zeitpunkt an.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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