Art. 12 – Auswirkungen auf das Defizitverfahren

REG_2013_473 · über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet

(1)Das Maß, in dem die Stellungnahme der Kommission nach Artikel 7 Absatz 1 von dem betroffenen Mitgliedstaat berücksichtigt wird, wird berücksichtigt a) von der Kommission bei der Erstellung eines Berichts nach Artikel 126 Absatz 3 AEUV und bei Empfehlung der Auferlegung einer unverzinslichen Einlage nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011; b) vom Rat bei der Entscheidung nach Artikel 126 Absatz 6 AEUV, ob ein übermäßiges Defizit besteht.
(2)Die in den Artikeln 10 und 11 dieser Verordnung festgelegte Überwachung ist Bestandteil der regelmäßigen Überwachung nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 der Umsetzung von Maßnahmen der betroffenen Mitgliedstaaten infolge von Ratsempfehlungen nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV oder Beschlüssen des Rates über die Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV zur Korrektur des übermäßigen Defizits.
(3)Die Kommission berücksichtigt bei der Prüfung, ob infolge der Empfehlungen nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV oder der Beschlüsse über die Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV wirksame Maßnahmen getroffen worden sind, die Beurteilung nach Artikel 11 Absatz 4 dieser Verordnung und empfiehlt dem Rat gegebenenfalls, Beschlüsse nach Artikel 126 Absatz 8 oder Artikel 126 Absatz 11 AEUV zu fassen und dabei Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 gebührend Rechnung zu tragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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