Art. 15 – Wirtschaftspolitischer Dialog

REG_2013_473 · über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet

(1)Zur Verbesserung des Dialogs zwischen den Organen der Union, insbesondere dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission, und zur Gewährleistung einer verstärkten Transparenz und Rechenschaftspflicht kann der zuständige Ausschuss des Parlaments gegebenenfalls den Präsidenten des Rates, die Kommission, den Präsidenten des Europäischen Rates oder den Vorsitzenden der Euro-Gruppe auffordern, an einer Ausschusssitzung teilzunehmen, um Folgendes zu erörtern: a) die Vorgaben zum Inhalt der Übersicht über die Haushaltsplanung, die in dem nach Artikel 6 Absatz 5 festgelegten harmonisierten Rahmen angeführt werden; b) die Ergebnisse der Erörterungen der Euro-Gruppe über die von der Kommission nach Artikel 7 Absatz 1 abgegebenen Stellungnahmen, soweit diese veröffentlicht wurden; c) die von der Kommission nach Artikel 7 Absatz 4 vorgenommene Gesamtbeurteilung der Haushaltslage und der Haushaltsaussichten im Euro-Währungsgebiet insgesamt; d) Rechtsakte des Rates nach Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 12 Absatz 3.
(2)Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann dem Mitgliedstaat, der Adressat einer Empfehlung der Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 oder eines in Absatz 1 Buchstabe d aufgeführten Rechtsakts des Rates ist, die Gelegenheit bieten, an einem Meinungsaustausch teilzunehmen.
(3)Das Europäische Parlament wird umfassend in das Europäische Semester eingebunden, um die Transparenz, die Eigenverantwortung und die Rechenschaftspflicht für die getroffenen Entscheidungen zu steigern, insbesondere über den wirtschaftspolitischen Dialog gemäß diesem Artikel.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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