Art. 17 – Übergangsbestimmungen

REG_2013_473 · über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet

(1)Mitgliedstaaten, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Gegenstand eines Defizitverfahrens sind, halten die in Artikel 10 Absatz 3, 4 und 5 enthaltenen Bestimmungen über die regelmäßige Berichterstattung spätestens zum 31. Oktober 2013 ein.
(2)Auf Mitgliedstaaten, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Gegenstand eines Defizitverfahrens sind, finden die Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 2 nur insoweit Anwendung, als der Rat nach dem 30. Mai 2013 eine Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV abgibt oder eine Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV beschließt. In derartigen Fällen wird das Wirtschaftspartnerschaftsprogramm zur gleichen Zeit vorgelegt wie der im Einklang mit Artikel 3 Absatz 4a oder Artikel 5 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 vorgesehene Bericht.
(3)Die Mitgliedstaaten kommen Artikel 5 bis zum 31. Oktober 2013 nach.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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